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Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Arzthelferinnen - Erste Hilfe
 

Erste Hilfe Kurs für Auszubildende im Ausbildungsberuf Arzthelfer/Arzthelferin

Nach der Prüfungsordnung ( § 10 Abs. 4 Buchst. a 3. Spiegelstrich) ist zur Zulassung zur Abschlussprüfung ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe zu führen, der nicht älter als drei Jahre - gemessen am Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung - sein darf.

Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für die Teilnahme am Erste - Hilfe - Kurs freizustellen (§ 2 Buchst. a und c des Berufsausbildungsvertrages). Für diese ausserbetriebliche Ausbildungsmaßnahme trägt der ausbildende Arzt die Kosten (§ 4 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).

Ein solcher Nachweis kann auch durch den ausbildenden Arzt im Sinne einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung erfolgen.

Sollte der Nachweis älter als drei Jahre sein, müssen die Kenntnisse "aufgefrischt" und eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für die Teilnahme an den Kursmaßnahmen freizustellen. Die Kosten für die Teilnahme an diesem Kurs hat der Arzt nicht zu übernehmen.

Erläuterung:
§ 4 Nr. 6 ArztHAusbV
  Hilfeleistungen in der Praxis gehören zur Berufsausbildung.
 
Anlage zu § 5 , Abschnitt I, Nr. 5 und Abschnitt III Nr. 4 ArztHAusbV
  Hilfeleistungen bei Notfällen gehören zur beruflichen Grundbildung im 1. Ausbildungsjahr bzw. zur beruflichen Fachbildung im 3. Ausbildungsjahr.
 
§ 9 Abs. 4 Buchst. c ArztHAusbV
  Hilfeleistungen in der Praxis sind Bestandteil der Abschlussprüfung im Fach Praktische Übungen
 
§ 2 Buchst. a des Berufsausbildungsvertrages (vgl. hierzu § 10 JArbSchG)
  Fertigkeiten, die in der Ausbildungspraxis nicht vermittelt werden können, muß der ausbildende Arzt ausserbetrieblich vermitteln lassen.
Für diesen Fall hat der ausbildende Arzt die Auszubildende freizustellen (§ 2 Buchstb. C des Berufsausbildungsvertrages) und die Kosten für solche ausserbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu tragen (§ Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).

 

 
   
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