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Bezirksärztekammer Trier
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Gemeinschaftshilfen

Richtlinien der Gemeinschaftshilfe der Bezirksärztekammer Trier vom 23.11.1960 i.d.F. der 2. Änderung vom 13.12.1995

  1. Zweck der Gemeinschaftshilfe ist die alsbaldige und wirksame finanzielle Hilfe für Hinterbliebene im Todesfall eines Mitgliedes. Die Mittel hierfür werden von den Mitgliedern der Gemeinschaftshilfe aufgrund freiwilliger Verpflichtung aufgebracht. Die Verwaltung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer.
  2. An der Gemeinschaftshilfe nehmen die bisher beteiligten Ärztinnen und Ärzte teil. Es können alle Ärztinnen und Ärzte, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und Mitglieder der Bezirksärztekammer Trier sind, die Mitgliedschaft beantragen.
    Freipraktizierende Ärztinnen bzw. Ärzte müssen innerhalb 6 Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit in dem Kammerbereich Trier ihre Bereitschaft zur Mitgliedschaft erklärt haben. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Das Mitglied verpflichtet sich, im Sterbefall eines anderen Mitgliedes eine Spende von Euro 12,27 (DM 24,00) für dessen Hinterbliebenen zu zahlen. Zur Auszahlung gelangt ein Betrag in Höhe von Euro 4.090,34 (DM 8.000,00) abzüglich Verwaltungskosten (siehe Nr. 10).
  4. Die Spendenhöhe wird alle 3 Jahre von einem Versicherungsmathematiker überprüft.
  5. Bei Ausscheiden aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer kann die Zugehörigkeit zur Gemeinschaftshilfe beibehalten werden.
  6. Die Zugehörigkeit zur Gemeinschaftshilfe kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende von jedem Mitglied schriftlich gekündigt werden. Sie erlischt automatisch, wenn eine angeforderte Spende nach eingeschriebener Aufforderung nicht innerhalb eines Monates entrichtet wird. Das Mitglied verpflichtet sich, die bis zum Ausscheiden anfallenden Spendenbeiträge zu entrichten.
  7. Mit dem Ausscheiden sind alle Ansprüche erloschen. Bereits geleistete Spenden werden nicht zurückerstattet.
  8. Bei der Auszahlung der Gemeinschaftshilfe sollen in erster Linie die Hinterbliebenen der Mitglieder bedacht werden. Gegebenenfalls ist der zuständigen Bezirksärztekammer ein Erbschein bzw. Testament von den Hinterbliebenen vorzulegen. Eine bei der Bezirksärztekammer hinterlegte schriftliche Verfügung des Mitgliedes über den Auszahlungsberechtigten geht allen anderen Bestimmungen vor.
  9. In Zweifelsfragen bezüglich der Zugehörigkeit, der Durchführung der Gemeinschaftshilfe und der Auszahlung der Spendenbeiträge entscheidet der Vorstand der Bezirksärztekammer.
  10. Entstehende Verwaltungskosten können von der Spendenauszahlung in Abzug gebracht
    werden.
    Die Höhe wird von der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer festgelegt.

Beitrittserklärungen für die Gemeinschaftshilfe der Bezirksärztekammer Trier [weiter]

 

 
   
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