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Jede/r Ärztin/Arzt und jeder AiP'ler hat sich nach Aufnahme
seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Trier unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden. Die
Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit
zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen
Bezirksärztekammer. Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien
seiner AiP-, Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde
über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen
beizufügen, sofern sich diese noch nicht in seiner bei einer
anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden.
Während der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche
Veränderungen, Änderungen des Personen- und Familienstandes
sowie Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und
seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit
sind unserer Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Änderungs-/Meldeformular
können Sie hier als .PDF Datei öfnen, bzw. auf Ihren
Rechner herunterladen..
Sie möchten ein Meldeformular per Post oder Fax zugesandt
bekommen? Schreiben
Sie uns.
"Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung"
Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit,
sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Versorgungseinrichtung
der Bezirksärztekammer Trier eingeht, ansonsten vom Eingang
des Antrages bei der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer
Trier an.
In der Vergangenheit war die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bei Fristversäumnissen großzügig.
Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen
konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der DRV
grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist
des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf
hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung
der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung
rechtfertigen.
Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der
DRV zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen
Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse
bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.
Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung
der Bezirksärztekammer Trier können Sie bei dieser
erfragen:
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer
Trier
Balduinstr. 10-14, 54290 Trier
Telefon: 0651 - 170 886 0 / Telefax: 0651 - 170 886 66
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