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Bezirksärztekammer Trier
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Meldewesen
 

Jede/r Ärztin/Arzt und jeder AiP'ler hat sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Trier unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden. Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer. Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien seiner AiP-, Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen beizufügen, sofern sich diese noch nicht in seiner bei einer anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden.

Während der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche Veränderungen, Änderungen des Personen- und Familienstandes sowie Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit sind unserer Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Das Änderungs-/Meldeformular können Sie hier als .PDF Datei öfnen, bzw. auf Ihren Rechner herunterladen..

Sie möchten ein Meldeformular per Post oder Fax zugesandt bekommen? Schreiben Sie uns.

"Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung"

Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier an.

In der Vergangenheit war die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bei Fristversäumnissen großzügig. Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der DRV grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung rechtfertigen.

Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der DRV zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.

Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier können Sie bei dieser erfragen:
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
Balduinstr. 10-14, 54290 Trier
Telefon: 0651 - 170 886 0 / Telefax: 0651 - 170 886 66


 
   
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Frau Steffi Saar
Telefon 0651 994759 - 18
 
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