Der Vorstand
der Bezirksärztekammer Trier
1. Zusammensetzung
Dem Vorstand der Bezirksärztekammer Trier als
Organ der Kammer mit exekutiver Funktion gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
- der/die Vorsitzende der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer
Trier, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/ ihre/seine
Stellvertreterin,
- vier weitere Beisitzer
Jeder der Beisitzer hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
2. Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden in schriftlicher, geheimer
Wahl von der Vertreterversammlung in getrennten Wahlgängen
gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die höchste
Stimmenzahl auf sich vereinigt hatten. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Vertreterversammlung
gezogen wird.
Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Die Vertreterversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes
sowie deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen ihr Vertrauen
dadurch entziehen, dass sie diese im Wege der geheimen Stimmabgabe
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren
Ämtern abberuft. Die Abberufung ist der/dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen. Die notwendig werdende Ergänzungswahl
ist in der gleichen Sitzung der Vertreterversammlung durchzuführen.
3. Zuständigkeit
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Trier ist für
alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung
vorbehalten sind. Er stellt den Haushaltsplan auf und ist
der Vertreterversammlung für die Führung der laufenden
Geschäfte und die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einem
Vorstandsmitglied oder einem Bediensteten der Bezirksärztekammer
Trier übertragen. Die Mitglieder des Vorstandes, soweit
sie nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, haben
das Recht, an den Sitzungen der Vertreterversammlung mit beratender
Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Die/der Vorsitzende ist an die Beschlüsse des Vorstandes
bzw. der Vertreterversammlung gebunden. Er beruft die Sitzungen
des Vorstandes und der Vertreterversammlung ein und leitet
sie.
Die/der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bezirksärztekammer
Trier gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall
vertritt ihn eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind
auch diese verhindert, so tritt das an Jahren älteste
Mitglied des Vorstandes als weitere/r Stellvertreter/in ein.
4. Einberufung des Vorstands
Der Vorstand muss mindestens einmal vierteljährlich
und darüber hinaus dann einberufen werden, wenn der Geschäftsplan
es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes
dies verlangen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer
Woche. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kürzerer
Frist (jedoch nicht unter 24 Stunden) erfolgen. Ist ein Mitglied
verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so soll es die Einladung
unverzüglich unter Beifügung der Informations- und
Arbeitsunterlagen an seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter
weiterleiten und die Vorsitzende/den Vorsitzenden hiervon
benachrichtigen.
5. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich
der/des Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreters/ihrer
Stellvertreterin/seiner Stellvertreterin mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
6. Beschlussfassungen
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der/des Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreters/ihrer/seiner
Stellvertreterin. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Soweit zum zweiten mal zur Verhandlung über den selben
Gegenstand eingeladen ist, gilt für den Fall einer Beschlussunfähigkeit
die für die Vertreterversammlung getroffene Regelung
entsprechend: Bei einer vorangegangenen Beschlussunfähigkeit
kann in der folgenden Sitzung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden
kann, wenn bereits in der Einladung auf diese Möglichkeit
der Beschlussfassung hingewiesen wurde.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
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