Beitrag
Beitragsveranlagung der Kammer
Die Bezirksärztekammer erhebt wie alle Ärztekammern im Bundesgebiet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Mitgliedern. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist die von der Vertreterversammlung am 23. Mai 1990 beschlossene Beitragsordnung (Download s. rechter Rand) in der Fassung der 18. Änderung vom 23.11.2022.
Die Beitragsveranlagung erfolgt im gesamten Gebiet zu einem festen Stichtag. Dies ist der 1. Februar eines jeden Jahres. Alle Ärztinnen und Ärzte, die zu diesem Termin ärztlich tätig bzw. freiwilliges Mitglied der Bezirksärztekammer sind, werden zur Beitragszahlung veranlagt.
Der Beitrag wird von der Bezirksärztekammer per Beitragsbescheid festgesetzt. Hierzu wird jedem Mitglied (niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte) eine Nachweisformular übersandt. Dieses ist ausgefüllt und unterschrieben binnen einem Monat zurückzusenden.
Die Höhe des Kammerbeitrages richtet sich nach den Einkünften im Sinne des Einkommenssteuerrechts, also nach den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (abzüglich Werbungskosten).
Ruhegeld, Renten- und Kindergeld gelten nicht als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit. Gleiches gilt für Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Der Kinderfreibetrag kann von den beitragspflichtigen Einnahmen in Abzug gebracht werden, soweit er im Steuerbescheid des der Beitragsveranlagung zugrunde liegenden Kalenderjahres bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aufgeführt ist. Ein nur bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigter Kinderfreibetrag kann nicht in Abzug gebracht werden.
Sofern Ärztinnen und Ärzte im vorletzten Jahr noch nicht oder in anderer Funktion tätig waren, sind ihre Einnahmen aus dem vergangenen Jahr zugrunde zu legen. Sofern eine Tätigkeit erst im Laufe des aktuellen Beitragsjahres aufgenommen wurde, sind die zu erwartenden Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit für das laufende Jahr zugrunde zu legen.
Zusammen mit der Rücksendung der Einstufungserklärung sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann erbracht werden durch die Vorlage eines Auszuges aus der Gewinnermittlung nach dem Einkommenssteuerrecht, einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder durch einen Auszug aus dem Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr, das der Einstufung zugrunde liegt.
Wird kein Nachweis der Einkünfte abgegeben, ist die Kammer nach der Beitragsordnung berechtigt, das Mitglied zum Höchstbeitrag zu veranlagen.
In besonderen Fällen, insbesondere wirtschaftlichen Notlagen, kann auf Antrag der Beitrag durch den Beitragsausschuss der Bezirksärztekammer Trier ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist bis zum 1. April des jeweiligen Beitragsjahres mit Begründung sowie von Beweismitteln bei der Bezirksärztekammer zu stellen.
Für freiwillige Mitglieder beträgt der Beitrag 54,00 Euro.