Weiterbildungsregister

An die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte!

die Ärztekammern in Rheinland-Pfalz sind durch die Novelle des Heilberufsgesetzes Rheinland-Pfalz vom Dezember 2014 verpflichtet, ein Weiterbildungsregister zu führen.

  • § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Heilberufsgesetzes für Rheinland-Pfalz berechtigt die Ärztekammern, die hierfür erforderlichen Daten bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu erheben. Darüber hinaus ist jeder weiterbildungsbefugte Arzt gemäß § 5 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung verpflichtet, Beginn und Ende der Weiterbildung der Assistenten anzuzeigen. 

Bitte nutzen Sie das Formular aus dem Download Bereich, für künftige Änderungen (Zu-/Abgänge), damit wir dieses auf dem jeweils aktuellen Stand führen können.

Bei „angestrebte FA-Anerkennung“ vermerken Sie bitte den vom Assistenten angestrebten Facharzt, der nicht zwingend mit dem derzeit bei Ihnen abgeleisteten Baustein der Weiterbildung identisch sein muss. (Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen sind nicht relevant.)

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!