Mo – Do: | 9.00 – 11.30 Uhr |
und: | 14.00 – 16.00 Uhr |
Freitags | geschlossen! |
Wichtiger Hinweis für Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis
nach § 10 Bundesärzteordnung
Am 24.02.2016 ist eine Änderung von § 37 (2) HeilBG in Kraft getreten, wonach seit diesem Zeitpunkt mit der Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn „die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung i.d.F.v. 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“
Dies hat zur Folge, dass Sie für die Dauer Ihrer Berufserlaubnis „zum Zwecke der beruflichen Eingliederung/Abschluss der ärztlichen Ausbildung“ bis zur Feststellung des gleichwertigen Kenntnisstandes per Gutachten oder Kenntnisprüfung keine anrechnungsfähige Weiterbildung ableisten.
Eine Anrechnung von Weiterbildungszeiten kann erst ab Datum des Bestehens der Kenntnisprüfung / Erteilung einer gültigen Approbation erfolgen.